IMMOBILIENVERKAUF - IMMOBILIEN ERTRAGSTEUER


Unsere Regierung gibt das Geld der Bürger mit vollen Händen aus.

Ständig wird daher nach Möglichkeiten gesucht, Arbeit, Fleiß, Erfolg und Vermögen noch mehr zu bestrafen, bzw. zu besteuern.

Eine dieser Möglichkeiten ist die Immobilienertragsteuer.

Wer eine Immobilie verkauft, wird seit 2012 in den meisten Fällen mehr als je zuvor zur Kasse gebeten.

Es gibt Ausnahmen von der Immobilienertragsteuer, insbesondere wenn die Immobilie innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz des Veräußerers genutzt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fünf aufeinanderfolgenden Jahre der Nutzung als Hauptwohnsitz am Anfang, in der Mitte, oder am Ende der letzten 10 Jahre lagen.

Doch was ist, wenn Sie die zu verkaufende Immobilie erst z.B. seit 3 Jahren besitzen?

Dann gibt es eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer nur noch, wenn die Nutzung als Hauptwohnsitz durchgehend in den letzten 2 Jahren bis zum Verkaufsdatum der Immobilie nachgewiesen werden kann. Hier gibt es glücklicherweise eine „Schonfrist“ von 12 Monaten.

Das heißt z.B: Sie bewohnen eine Immobilie von 1.1.2014 bis 15.6. 2016 und verkaufen diese im April 2017, dann haben Sie zunächst die Mindesthauptwohnsitzdauer von 2 Jahren erfüllt.

Obwohl Sie nicht bis zum Verkaufsdatum der Immobilie dort Ihren Hauptwohnsitz hatten, wird die Immobilie innerhalb der „Schonfrist“ von einem Jahr nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes verkauft, und sie kommen in den Genuß der Hauptwohnsitzbefreiung, das Finanzamt kassiert nicht vollumfänglich an Ihrem Immobilienverkauf mit.

Ein sehr komplexes Thema, welches Sie vor dem Verkauf Ihrer Wohnimmobilie mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Die Einhaltung der Fristen und Voraussetzungen zur Befreiung von der ImmoESt kann über einige Tausend Euro Kosten oder Ersparnis entscheiden.


Ihr Immobilienmakler ist kein Steuerberater, darf Sie daher auch in Steuerangelegenheiten nicht beraten. Ein guter Makler wird Sie jedoch gerne darauf hinweisen, die Sachlage ggf. von einer Steuerkanzlei prüfen zu lassen.

Das Fachwissen bezüglich der ImmoESt wird auch bei der Befähigungsprüfung der Immobilienmakler geprüft. Daher sollte Ihr Makler durchaus in der Lage sein, Ihnen relevante Informationen bereitzustellen.


Freundliche Grüße von Ihrem Immo-Express Immobilienpartner

Thomas Rupp
(Staatlich geprüfter Immobilienmakler)

0664 7 33 88 600